03.11.2015 11:16:28

Urheberrecht im Internet und in der Musik-Branche

Schoeller Stefan
Foto: 
Christian Jungwirth

Immer wieder kommt es im Internet zu Problemen mit dem Urheberrecht - SCHLAGERportal möchte in unregelmäßigen Abständen über urheberrechtliche Fragen und Probleme von Musikern, Fans und Verlegern in der Musikbranche berichten. Dazu konnten wir den Experten in Fragen des Urheber-, Medien- und Markenrechts Herrn Dr. Stefan Schoeller gewinnen, der folgenden Beitrag vorstellt.

 

Fotos im Internet: Welche Grenzen gibt es zu beachten?

 

Seit das Internet an Bedeutung gewonnen hat und jedermann ein Smartphone in Händen hält, haben sich die Fragen des Urheberrechts im Zusammenhang mit Lichtbildern auf meinem Schreibtisch vervielfacht. Immer wieder werden Fälle an mich herangetragen, bei denen Lichtbilder eines Fotografen auf anderen Homepages auftauchen oder keine Nennung des Fotografen enthalten. Auch fragen mich zufällig abgebildeten Personen, ob sie wirklich der Abbildung auf einem Werbefoto zustimmen müssen, oder nicht vorher zu fragen sind. Was sieht hier eigentlich das Urheberrecht vor?

 

Klare Reglungen im Urheberrecht

 

Als Fotograf, auch mit einem Smartphone oder einem zufälligen Knipsbild, bin ich Urheber des Lichtbildes. Wenn mein Lichtbild verwertet wird – und sei es auch, dass es nur auf eine andere Homepage geladen wird – habe ich das ausdrückliche Recht nach § 18a UrhG, dass ich dem zustimme. Wenn ich nicht zugestimmt habe, kann ich als Fotograf sogar auf Unterlassung klagen. Weiters hat der Fotograf das Recht, als Urheber genannt zu werden, da § 20 UrhG dem Urheber das Recht gibt, zu bestimmen, welche Namensnennung er gerne bei seinem Foto haben möchte. Diese Rechte des Urhebers, nämlich zu bestimmen, welche Fotos von wem verwendet werden dürfen und wie die Namensnennung zu erfolgen hat, führen aber auch zu Pflichten bei den Nutzern. So ist es etwa auf Fanportalen nur erlaubt fremde Fotos zu verwenden, wenn die Zustimmung des Fotografen vorliegt und er mitgeteilt hat, welche Namensnennung beim Foto zu erfolgen hat. Dabei ist es egal, ob diese Lichtbildnutzung von einem privaten Fanclub oder einer offiziellen Fanseite erfolgt, ob sie etwa gewerblich erfolgt, oder zu reinen Informationszwecken, in all diesen Fällen muss beim Urheber um Zustimmung nachgefragt werden.

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Vertrauen schadet

 

Ein weit verbreiteter Irrtum besteht darin, dass ich als Nutzer z.B. darauf vertraue, dass meine Werbeagentur hier alle Rechte geklärt hat oder ich ein Foto von einem Freund bekomme, der sagt mit dem Lichtbild sei alles in Ordnung und man könne es verwenden. Rechtlich ist dabei zu beachten, dass Unterlassungsansprüche verschuldensunabhängig sind. Dies bedeutet im Klartext, dass ich als Nutzer nicht darauf vertrauen darf, dass ein Foto rechtefrei ist oder vom Urheber auf die Nennung verzichtet wurde, sondern es einzig und allein meine Sache ist für eine Rechteklärung zu sorgen. Ich kann mich also nicht darauf verlassen, dass jemand anderer die Rechte für mich schon geklärt hat oder es sich vielleicht um ein „rechtefreies“ Foto handelt, sondern muss ich als Nutzer aktiv an die Rechtklärung selbst heran gehen.

 

Werbenutzung von Promifotos?

 

Ein eigenes Problem stellen Fotos von Prominenten dar, die für Werbezwecke verwendet werden. Grundsätzlich kann ich ja auf öffentlichen Konzerten Promifotos machen und zu Fanzwecken darüber berichten, da sich ja solche Prominente quasi selbst auf die öffentliche Bühne stellen und darüber ja auch entsprechend der Meinungsäußerungsfreiheit berichtet werden darf. Anders verhält es sich aber, wenn solche Fotos in einem Werbekontext gerückt werden, also z.B. für irgendeine Produktwerbung eingesetzt werden. In diesem Moment muss der Prominente um Zustimmung gefragt werden, die in der Regel ja nur gegen eine entsprechende Abgeltung zu erhalten ist. Fazit: Dort wo Fotos von Personen öffentlich Lebens (also z.B. Schlagersänger) ohne weiters für redaktionelle Berichterstattung verwendet werden dürfen, ist die Verwendung des gleichen Fotos für Werbezwecke ohne Zustimmung des Abgebildeten streng untersagt. Auch hier ist also ein präziser Umgang mit den Urheber- und Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten zu empfehlen.

Für Rückfragen wenden Sie sich an Dr. Stefan Schoeller, PMSP Rechtsanwälte GmbH, Glacisstraße 27, 8010 Graz, office@pmsp.at, www.pmsp.at

Quelle: Dr. Stefan Schoeller
Foto: Christian Jungwirth

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